Lieferantenkodex der Brand Gruppe

Einleitung

Dieser Kodex steht auf der Grundlage des Code of Conduct der Brand Gruppe und benennt für unsere Lieferanten die wesentlichen Prinzipien und Grundwerte, denen wir im Umgang mit Lieferanten, Kundinnen und Kunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Gesellschaft und der Umwelt im Rahmen unseres weltweiten unternehmerischen Handelns verpflichtet sind.

Lieferanten der Brand Gruppe verpflichten sich nach diesen Grundsätzen zu arbeiten und aktiv bei ihren Geschäftspartnern, insbesondere bei ihren eigenen Zulieferern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzufordern. Diese Grundsätze beruhen auf international anerkannten Regelwerken und Konventionen für eine nachhaltige Entwicklung (ESG-Standards für Umwelt, Menschenrechte und Unternehmensführung):

Unsere Lieferanten übernehmen gemeinsam mit uns Verantwortung für eine Unternehmenskultur, die Voraussetzungen für einen positiven Beitrag zum Erhalt einer lebenswerten Zukunft auch über rein regulatorische Anforderungen hinaus schafft. Dazu verpflichten wir unsere Lieferanten zu folgenden Zielen, Maßnahmen und Standards:

Umwelt

  • Die Vermeidung von negativen Umweltauswirkung und die Reduktion von Energie- und Ressourcenverbrauch durch eigene wirtschaftliche Handlungen, ist Teil der Unternehmensziele.
  • Die Umweltauswirkungen des wirtschaftlichen und unternehmerischen Handelns werden kontinuierlich bewertet und auch über regulatorische Anforderungen hinaus im Rahmen technisch und wirtschaftlich angemessener Möglichkeiten reduziert.
  • Ein angemessenes Umweltmanagementsystem wird eingesetzt und durch Zertifizierungen wie ISO 14001 Umweltmanagement oder ISO 50001 Energiemanagement oder auf andere geeignete Weise überprüft und dokumentiert.
  • Das unternehmerische Handeln orientiert sich an den Prinzipien der nachhaltigen, zukunftsverträglichen und zukunftsorientierten Entwicklung von Produkten unter Einbeziehung der Kreislaufwirtschaft und dazu gehörenden Dienstleistungen, so dass künftigen Generationen die Möglichkeiten der freien Entwicklung und Entfaltung behalten.
  • Es werden die einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Reduktion von negativen Umwelteinflüssen anerkannt und eingehalten. Dies bezieht sich insbesondere, aber nicht abschließend, auf das Minamata Übereinkommen der Vereinten Nationen sowie dessen Konkretisierung durch europäische Gesetze, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) sowie das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.

Menschenrechte und Soziales

  • Die UN-Menschenrechtscharta ist verbindlich. Jegliche Beteiligung an Menschenrechts-verletzungen wird ausgeschlossen.
  • Es wird weltweit nach Recht und Gesetz der jeweils anwendbaren Rechtsordnung gehandelt. Dies gilt auch und insbesondere für die jeweils anwendbaren Gesetze über fairen Wettbewerb, Schutz geistigen Eigentums, Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption, Insiderhandel sowie Datenschutz.
  • Korruption wird in keiner Weise toleriert. Dies betrifft auch und insbesondere jegliche ungesetzliche Zahlungsangebote oder ähnliche Zuwendungen an Regierungsbeamte und andere Entscheidungsträger, um deren Entscheidungen zu beeinflussen.
  • Es werden sämtliche, auf nationaler und internationaler Ebene anwendbaren Antikorruptions-gesetze und -verordnungen eingehalten.
  • Es werden grundsätzlich keine Personen unterhalb des jeweiligen, gesetzlichen Mindestalters für Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Die Chancengleichheit und Gleichbehandlung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird uneingeschränkt gefördert – ungeachtet von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, etwaigen Behinderungen, Alter oder sexueller Orientierung oder Identität.
  • Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden vorbehaltslos geachtet.
  • Jeglicher Zwang zur Arbeit wird ausgeschlossen.
  • Inakzeptable Behandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wie etwa Diskriminierung, Ausübung von Zwang, Missbrauch, Ausnutzung oder sexueller Belästigung wird nicht geduldet.
  • Eine angemessene Entlohnung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird sichergestellt. Der gesetzlich festgelegte, jeweilige nationale Mindestlohn wird grundsätzlich nicht unterschritten.
  • Die jeweiligen nationalen, gesetzlichen Regeln zur Arbeitszeit werden in jedem Beschäftigungsverhältnis eingehalten.
  • Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird uneingeschränkt anerkannt und Mitglieder in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften werden weder bevorteilt noch benachteiligt.
  • Im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitsplatzgestaltung wird Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen.
  • Es werden bestmögliche Vorsorgemaßnahmen getroffen, um Risiken zu begrenzen und Unfälle und das Entstehen von Berufskrankheiten zu vermeiden bzw. möglichst zu verhindern.
  • Ein angemessenes Arbeitssicherheitsmanagementsystem, das regelmäßige Schulungen in Arbeitssicherheit beinhaltet, wird unterhalten und gefördert. Die angemessene Förderung der Einhaltung der Prinzipien und Grundwerte dieses Lieferantenkodex wird bei den Vorlieferanten und sonstigen Geschäftspartnern eingefordert.
  • Die Grundsätze der Nicht-Diskriminierung wird bei der Auswahl von und beim Umgang mit Vorlieferanten und sonstigen Geschäftspartnern in gleicher Weise wie bei eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingehalten.

Unternehmensführung

  • Ein wirksames Ausfuhrmanagementsystem in Anlehnung an die Regeln der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ist etabliert.
  • Einfuhr- und Ausfuhrverbote werden strikt eingehalten und im Falle von Dual-Use Gütern die gesetzlich geforderten Endverbleibserklärungen eingeholt.
  • Es wird keine Form von Umgehung toleriert. Bei entsprechenden Hinweisen werden keine Geschäfte getätigt.
  • Alle betroffenen Materialien oder Materialanteile nach Sec. 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act der USA (sog. Dodd Frank Act) und/oder der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 (insb. Columbit-Tantalit, Zinnstein, Wolframit, Gold und deren Derivate) in den Produkten werden ausschließlich aus konfliktfreien bzw. zertifizierten Schmelzbetrieben bezogen.
  • Die Wertschöpfungskette bis zum Schmelzbetrieb, in Bezug auf die Einhaltung der Sorgfaltsprüfung wird schriftlich dokumentiert.
  • Die anwendbaren gesetzlichen Regelwerke für Material Compliance, wie z.B. REACH, RoHS, China RoHS 2, California Proposition 65, WEEE, etc. werden eingehalten.
  • Es findet eine adäquate Dokumentation relevanter Daten zur Material Compliance und eine aktive Information über Konformität/Nichtkonformität von Materialien statt.

Schlussbemerkung

Die Brand Gruppe stellt wirtschaftliche Interessen nicht über gesetzeskonformes und ethisches Verhalten. Dies ist auch eine Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit unseren Lieferanten, Dienstleistern und allen sonstigen Geschäftspartnern. Wir fördern die Einhaltung der oben genannten Grundsätze in unseren Lieferketten und nutzen bei der Auftragsvergabe gleichwertig Kriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales und nachhaltiger Unternehmensführung.